
Hans-Benno Wichert, ZDS-Vorstand
Nachdem der Deutsche Bauernverband (DBV), Mitgliedsorganisationen des ZDS und andere Organisationen Einspruch gegen das sog. " Schweinepatent" mit der Nummer EP 1651777 erhoben haben, nehmen sich jetzt auch die Medien des Themas an; teilweise mit schlecht recherchierten Hintergrundinformationen.
Hans-Benno Wichert, Präsident des Schweinezuchtverbandes Baden-Württemberg und Vorstandsmitglied im Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. informiert in der "Schwäbischen Zeitung" korrekt, dass nicht der Gentest das Problem ist, sondern der unsauber formulierte Patentantrag, mit dem gegen das Patentgesetz (§ 2a PatG) verstoßen wird.
Die Ansprüche aus dem "Schweinepatent" gehen so weit, dass der Patentschutz auf den Markertest
sowie die Auswahl der Tiere und Verwendung der Tiere in einem Zuchtplan zur Erzeugung von Nachkommen zuerkennt wurde. Damit ist nicht auszuschließen, dass mit dieser Art von Anspruch auch ein Rechtsanspruch für die aus der Anpaarung hervorkommenden Nachkommen ergibt und damit zukünftig Lizenzgebühren geltend gemacht werden können.
Lt. PatG sind Verfahren, die vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung und Selektion beruhen, nicht patentfähig. Die Aneinanderreihung von Gentest und anschließender Selektion und Anpaarung hätte in dieser Form somit eigentlich nicht patentiert werden dürfen.
Eines der am häufigsten in der Schweinezucht eingesetzten Gentests ist der sog. MHS-Gentest, bei dem über eine Blut- oder Hautprobe das Ryanodin-Rezeptor-Gen mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) isoliert und analysiert wird. Dadurch kann der Proband als homozygot (PP) oder heterozygot (PN) MHS-Positiv bzw. als frei (NN) vom MHS-Gen erkannt werden.
Durch den Einsatz dieses Tests ist der deutschen Schweinezucht eine Streßsanierung aller wichtigen Schweinerassen gelungen. Auch heute noch wird der Gentest eingesetzt, z.B. in der Erhaltungszucht.