Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht auf eine öffentlich veranstaltete Pferdeauktion anzuwenden sind (
AZ VIII ZR 71/09). Damit wurden die Auktionsbedingungen bestätigt, in denen es heißt, dass bei der öffentlichen Versteigerung die Pferde "wie besichtigt und geritten" verkauft werden, und zwar "unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung".
Ob die Klägerin, eine Käuferin einer unter "tiefem Luftschlucken" (= Freikoppen) leidenden Stute, trotzdem ihr Geld zurückbekommt, bleibt abzuwarten. Das Gericht hat den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht Köln zurück verwiesen. Von der Käufern muss jetzt gutachterlich belegt werden, dass die Verhaltensauffälligkeit schon vor dem Kauf bestand.