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Ernährung
06.09.2010 RSS Feed

Register zur Anzeige von Einzelfuttermitteln

Ab dem 1. September 2010 müssen Einzelfuttermittel, die nicht in dem Katalog der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 aufgeführt sind, online über folgende Adresse erfolgen: www.feedmaterialregister.eu (siehe beiliegende Pressemitteilung).
Es sollen nur solche Einzelfuttermittel angezeigt werden müssen, die erstmals nach dem 1. September 2010 als "neue" Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Hierzu steht allerdings noch eine abschließende Klärung von Seiten der Kommission und der Mitgliedsstaaten aus. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - Sektion Tierernährung wird sich am 16./17. September mit dem Thema befassen.
Bei der Anzeige von Einzelfuttermitteln gehen Sie wie folgt vor:
  • Zunächst sollte geprüft werden, ob das betreffende Einzelfuttermittel bereits im Katalog der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 aufgeführt ist. In diesem Fall ist eine Anzeige nicht erforderlich.
  • Danach sollte geprüft werden, ob die Bezeichnung für das betreffende Einzelfuttermittel bereits im Register aufgeführt ist und ob die Eigenschaften des betreffenden Einzelfuttermittels der Beschreibung im Register entsprechen. Stimmen die Bezeichnung und die Beschreibung mit dem betreffenden Einzelfuttermittel überein, ist eine Anzeige nicht erforderlich.
  • Im Fall, dass die Bezeichnung des betreffenden Einzelfuttermittels im Register aufgeführt ist, die Beschreibung jedoch nicht den Eigenschaften des betreffenden Einzelfuttermittels entspricht, sollte eine neue Anzeige unter der gleichen Bezeichnung, jedoch mit einer anderen Beschreibung der Eigenschaften des Einzelfuttermittels erfolgen.
  • Im Fall, dass die Bezeichnung des betreffenden Einzelfuttermittels nich nicht im Register aufgeführt ist, sollte eine neue Anzeige mit einer neuen Bezeichnung und Beschreibung des Einzelfuttermittels erfolgen.
In der Mitteilung wird darüber hinaus  darauf hingewiesen, dass die Anzeige mit einer Bezeichnung des Einzelfuttermittels in deutscher Sprache erflogen könne. Die Beschreibung solle jedoch in englischer Sprache eingetragen und eine englische Übersetzung der Bezeichnung angegeben werden. Diese Angaben werden unmittelbar in das Register übertragen und veröffentlicht. Die von den Futtermittelunternehmen angegebenen Kontaktdaten werden nicht veröffentlicht. Die Vertreter des Futtermittelsektors teilen ferner mit, dass gegenwärtig an einer neuen Version des Katalogs der Einzelfuttermittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gearbeitet werde. Die im Entwurf dieser Neufassung des Katalogs aufgeführten Einzelfuttermitttel seien bereits in das Register übernommen, so dass eine Anlzeige der dort aufgeführten Einzelfuttermittel nicht erforderlich sei.



Pressemitteilung der Vertreter des Europäischen Futtermittelsektors


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