Login für Mitglieder
Deutsch   English  

Mit dem RSS-Feed des ZDS auf dem Laufenden bleiben:
SuS-Werbung2013

Bauernhöfe statt Bauernopfer

Schweine Mobil

Wef

BigChallenge

C02-Strom aus Wasserkraft

Erzeugererklärung seit 01.01.2008 Pflicht


Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist dürfen Schlachtbetriebe ab 01.01.2008 gemäß der EU-Verordnung Nr. 853/2004 nur noch Schlachtschweine annehmen, für die eine vom Tierhalter unterschriebene Information zur Lebensmittelsicherheit vorliegt. Die Pflichtangaben dieser Information können in Form einer standardisierten Erzeugererklärung zusammengefasst werden, wenn dem Tierhalter keine Risiken für die Lebensmittelsicherheit bekannt sind. Hierfür wurde ein bundeseinheitliches Muster erarbeitet, das Sie weiter unten zum Download finden. Auch eine Kombination mit einem Lieferschein ist möglich, wenn Form und Inhalt der Erklärung hierdurch nicht verändert werden (siehe ISN-Lieferscheinblock).

QS-Betriebe können statt der Angabe des Salmonellenstatus auf die QS-Mitgliedschaft verweisen, da die Schlachtbetriebe die entsprechende Information aktuell aus der Salmonellendatenbank erhalten.

Die von der EU vorgesehene 24-Stunden-Frist bis zu der die Erklärung spätestens vor Ankunft der Schlachtschweine im Schlachthof vorliegen muss, wurde von der EU-Kommission mit der VO 1161/2009 vom 30.11.2009 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt.



Gesetzliche Grundlagen





Standarderklärung in verschiedenen Sprachen


 

Standarderklärung zum Verbringen von Schweinen in andere Staaten




Standarderklärung online abgeben


Mit dem jetzt installierten ersten Modul der bayerischen Informationsplattform Fleischwirtschaft können rund 3.000 Landwirte aus Ostbayern die seit Januar vorgeschriebene Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit über die Internetadresse http://www.qualifood.de online abgeben. Bis Ende des Jahres sollen alle Landwirte in Bayern diese Möglichkeit nutzen können.


Erläuterungen:


Ab 01.01.2008 müssen Schlachtbetriebe aufgrund der EU-Verordnung Nr. 853/2004 für die angelieferten Schweine eine so genannte Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit vorliegen haben. Grundsätzlich dienen die „Informationen zur Lebensmittelkette“ dazu, vor der Schlachtung etwaige Risiken für die Lebensmittelsicherheit oder für die Gesundheit der Verbraucher zu erkennen. Es handelt sich hierbei um Angaben des Tierhalters zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der für die Lebensmittelgewinnung gelieferten Schlachttiere.
Die Verwendung der Standarderklärung – als verkürzte Form der Lebensmittelketteninformation – ist nur zulässig, wenn dem Erzeuger keine Informationen darüber vorliegen, dass von den zur Schlachtung angemeldeten Tieren Risiken für die Lebensmittelsicherheit ausgehen könnten.
Um ein einheitliches Vorgehen in Deutschland zu gewährleisten, ist mit einer nationalen Verordnung ein Muster für die Erklärung vorgegeben worden. Jetzt gilt es, diese Information in den Vermarktungsablauf zu integrieren.
Nach Auskunft aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) wird dem Tierhalter damit kein tierärztlicher Sachverstand abverlangt, sondern lediglich eine Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der abgelieferten Schlachttiere, soweit dies nach bestem Wissen und Gewissen möglich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Vorgabe schon bisher galt, allerdings ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Tierhalter.
In Bezug auf die Form des vorgegebenen Musters wird von Seiten des BMELV die Möglichkeit gesehen, die Erklärung mit einem Lieferschein zu verbinden, um dadurch doppelte Angaben zu vermeiden. Das gilt im Wesentlichen für die Adresse und die Registrier-Nummer (VV-VO-Nr.) des Tierhalters und für die Anzahl der verkauften Tiere. Auch wird eine Unterschrift des Tierhalters auf dem Lieferschein für ausreichend erachtet, wenn erkennbar ist, dass sie ausdrücklich auch für die auf der Vorder- oder Rückseite des Lieferscheins abgedruckte Standarderklärung gilt.

Zur bürokratischen Entlastung erscheint es darüber hinaus für QS-Betriebe möglich, statt der Angabe des Salmonellenstatus auf die Mitgliedschaft im QS-Programm zu verweisen, so dass der Schlachtbetrieb den aktuellen Status in der Salmonellen-Datenbank abfragen kann.
Name und Anschrift des Hoftierarztes müssen nur mitgeteilt werden, wenn dem Schlachtbetrieb diese Information noch nicht vorliegt.
Sofern einzelne Tiere der Schlachtpartie mit Arzneimitteln behandelt worden sind und die Wartezeit erst innerhalb der letzten 7 Tage vor der Schlachtung abgelaufen ist, oder wenn "sonstige Behandlungen" innerhalb der letzten 7 Tage (mit Arzneimitteln ohne Wartezeit) vorgenommen worden sind, sollte dies unbürokratisch unter Angabe der Kennzeichnung der behandelten Tiere auf der Erklärung vermerkt werden.

An die zuständigen Ministerien der Länder richtet sich der Appell, dafür Sorge zu tragen, dass die Standarderklärung bundesweit zusammen mit den Tieren übermittelt werden kann. Dies wurde im Mai dieses Jahres bereits von der "Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz" empfohlen, da die Anzahl der zur Schlachtung zu liefernden Tiere nicht immer 24 Stunden vorher feststeht und eine exakte Angabe erst nach der Verladung möglich ist.

Grundsätzlich dürfen nur gesunde Tiere zur Schlachtung abgegeben werden.

Die Abgabe einer Standarderklärung ist nicht ausreichend und muß um entsprechende Hinweise ergänzt werden,

  • wenn - wie oben skizziert - in den letzten 7 Tagen vor der Schlachtung Arzneimittel eingesetzt wurden bzw. die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, es sei denn, es handelt sich um eine Behandlung mit Stoffen, wie z.B. Repellentien (gegen Insekten), von denen keine Sicherheitsrisiken für den Verbraucher ausgehen. Diese Behandlung ist anzugeben;
  • wenn Probenergebnisse von der Schlachtpartie vorliegen, die auf ein Risiko für die Fleischsicherheit hindeuten (z.B. positive Rückstandsproben);
  • wenn „einschlägige Berichte“ über die Ergebnisse früherer Schlachttier-und Schlachtkörperuntersuchungen vorliegen (i.d.R. liegen lediglich Rückmeldungen auf den Schlachtabrechnungen vor, jedoch keine „einschlägigen Berichte“).

Wenn über den Text der Standarderklärung hinaus relevante Informationen mitzuteilen sind, kann dieses unbürokratisch und formlos auf dem Vordruck oder ggf. auf einem gesonderten Begleitpapier geschehen, wobei die Betriebsdaten, die Tierzahl und die Unterschrift nicht zu vergessen sind.

Von besonderer Wichtigkeit ist die sorgfältige Kennzeichnung der Schlachtpartie (Schlagstempel mit Tusche); da nicht identifizierbare Partien nicht geschlachtet werden dürfen bzw. verworfen werden müssen. (siehe hierzu ZDS-Meldung vom 08.02.2007: Einigung bei Schlagstempelkennzeichnung)


Muster


ISN-Mitglieder können die neuen Lieferscheinblöcke mit jeweils 40 Sätzen (Original mit zwei Durchschlägen) ab sofort zum Preis von 3,50 Euro pro Stück zzgl. Mwst. und Versandkosten in der ISN-Geschäftsstelle unter Tel. 05491/9665-0, Fax 05491/9665-19 oder E-Mail isn@schweine.net bestellen. Für Nicht-Mitglieder kosten die Böcke 7 Euro. >>>

Eine Standarderklärung gemäß Anlage 7 (s.o.) ist auch über den Deutschen Vieh- und Fleischhandelsbund zu einem Paketpreis von 66,50 € zu beziehen. Das Paket umfasst 10 DIN-A5-Blöcke á 50 Erklärungen mit zweifarbigem Durchschlag: >>>



Das neue Lebensmittelhygiene-Paket


Die Europäische Union hat der Lebensmittelsicherheit höchste Priorität eingeräumt. Die Europäische Kommission legte im Jahr 2000 das „Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit“ mit vielen Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vor. So müssen die Lebensmittel durch die gesamte Kette der Herstellung bis zum Verkauf an den Endverbraucher rückverfolgt werden können. Es gilt der Slogan „from farm to fork“ (vom Acker auf den Teller). Regelungen bei Zusatzstoffen, Aromastoffen und Aussagen zur gesundheitlichen Wirkung von Lebensmitteln werden geprüft und aktualisiert. Eine Europäische Lebensmittelbehörde wurde eingerichtet. Eine ihre Hauptaufgaben besteht darin, mit den Verbrauchern über Probleme und Risiken der Lebensmittelsicherheit zu diskutieren. Die Vorgaben der EU sind maßgebend für das deutsche Lebensmittelrecht. Für das heutige Lebensmittelrecht gilt das Prinzip. „Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“. Dieses Verbotsprinzip ermöglicht es, Stoffe auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit nach gesetzlich festgelegten Maßstäben vorbeugend zu prüfen. (AID)
Ab dem 01.01.2006 ist das neue EU-Hygienepaket in Kraft getreten. Die alte LMHV ist damit abgelöst worden.

Die neuen Vorschriften:
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des EP und des Rates vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des EP und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygiene-Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des EP und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs


Download der Verordnungen über die Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums

Ausbildung der Landwirtschaftskammer NIedersachen

Weitere Meldungen zur Lebensmittelhygiene auf dieser Internetseite